Satzung

Deutsche Technion-Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Technion-Gesellschaft” und ist in das Vereinsregister Hannover 4848 eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
2. Sitz des Vereins ist Hannover.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Technion-Israel Institute of Technology-Haifa, nachfolgend Technion genannt, und in der Beschaffung von Mitteln für das Technion, das die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaft verwendet, insbesondere, aber nicht abschließend, durch 

1. die Verbreitung von Informationen über das Technion und seine Tätigkeit 

2. die Pflege der Beziehungen zwischen dem Technion und wissenschaftlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben sowie den Einrichtungen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung 

3. die Förderung des wissenschaftlichen Austausches einschließlich des Austausches von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Technion wie auch die Förderung wissenschaftlicher Studien von Angehörigen des Technions in Deutschland und deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Technion 

4. Schaffung von Stipendien für Studien am Technion oder von Angehörigen des Technions in Deutschland 

5. Unterstützung des Technion insgesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Inhaberinnen und Inhaber einer Organstellung oder Mitglieder, die ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückerstattung von Beiträgen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Entscheidungen über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, gleichviel in welcher Rechtsform sie organisiert sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§ 5 Beiträge

Über die Erhebung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihres bzw. ihrer oder seines bzw. seinem Stellvertreterin oder Stellvertreter wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Ihre Verhandlungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrem bzw. ihren oder seinem bzw. seinen Stellvertreterin oder Stellvertreter, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter geleitet.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von wenigstens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung wie auch der Form der Durchführung vorzunehmen. Die Versammlung kann in Präsenz oder nach § 32 BGB (2) in hybrider oder virtueller Form stattfinden.

3. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit Mehrheit der teilnehmenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der oder dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

4. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der teilnehmenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

5. Ferngebliebene Mitglieder können sich durch anwesende Mitglieder vertreten lassen, denen sie schriftliche Vollmacht erteilt haben.

6. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt dann mit Mehrheit der Mitglieder; im Fall des Absatzes 4 mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Das schriftliche Beschlussverfahren muss innerhalb von vier Wochen durchgeführt worden sein. Die Stimmabgabe erfolgt gegenüber dem Vorstand, der die Stimmen auch auszählt. Das Abstimmungsergebnis wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben und in die Niederschrift aufgenommen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Erhebung der Beiträge, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung entgegen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 natürlichen Personen. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 3 Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei stellvertretende Vorsitzende; Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzenden, bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden, bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Den Vorstand i.S. von § 26 BGB bilden die oder der Vorsitzende und die eine oder der eine stellvertretende Vorsitzende, bzw. die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins und trifft die insbesondere zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er ist befugt, zu seiner Unterstützung, insbesondere für die Führung der laufenden Geschäfte, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung kann durch Beschluss jederzeit widerrufen werden.

5. Der Verein wird durch die oder den Vorsitzenden des Vorstandes und seine bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten. Jede und jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann für bestimmte Aufgaben im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss die Vertretung des Vereins übertragen werden.

6. Zu den Vorstandssitzungen laden die bzw. der Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ein. Die Ladung ist nicht an besondere Formen und Fristen gebunden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schriftliche Beschlussfassung ist, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, zulässig.

7. Der Vorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 9 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer. Diese haben die Kasse, die Rechnungsbelege und die Rechnungslegung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.

2. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10 Geschäftsführerin, Geschäftsführer

1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer erledigt ihre bzw. seine Aufgaben nach Weisung des Vorstandes. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind befugt, ihr bzw. ihm im Einzelfall Weisung zu erteilen.

2.. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung ihrer bzw. seiner Auslagen. Der Vorstand kann die Gewährung einer Vergütung beschließen.

§ 11 Bevollmächtigung

Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, etwaige vom Registergericht vor der Eintragung des Vereins verlangte oder von der Notarin oder vom Notar vorgeschlagene Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dadurch die Grundstruktur des Vereins nicht verändert wird.

Die Satzung ist errichtet am 30. März 1982, geändert am 16. März 1987, am 27.10.2009, am 7.11.2018 und am 25.10.2023.